Arbeitgeber müssen auf drohenden Verfall von Urlaubstagen aus vergangenen Jahren hinweisen. Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfahlen hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende eines Jahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen hingewiesen hat.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts verfällt, unter Berücksichtigung des europäischen Rechts, der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlöscht.
Entsprechende Vorgaben hatte am 06.11.2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) gemacht.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln Nr. 2/2019 v. 01.07.2019
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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