Die klare Antwort lautet: Ja, der Betriebsrat darf eine Umfrage unter den Mitarbeitern durchführen.
Ein Anspruch auf Unterbindung einer solchen Umfrage durch den Arbeitgeber besteht nicht, wie aus § 940 ZPO hervorgeht.
Die Kooperation zwischen Betriebsrat und Arbeitgebern basiert auf dem Partnerschaftsgedanken des Betriebsverfassungsgesetzes, der dem Betriebsrat eine Mitwirkungspflicht bezüglich des Betriebs und der Arbeitnehmerinteressen zuweist.
Das Arbeitsrecht gibt keine direkte gesetzliche Richtlinie für solche Befragungen vor. Es geht vielmehr darum, ob die Umfrageinhalte sich auf Betriebsratsaufgaben beziehen, die im Betriebsverfassungsgesetz definiert sind, und ob der Zuständigkeitsbereich gewahrt wird.
Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat ist nicht auf offizielle Versammlungen beschränkt. Auch besteht kein Verbot, dass der Betriebsrat zur Vorbereitung solcher Versammlungen Fragebögen einsetzt.
Es liegt im Ermessen des Betriebsrats, in welcher Form er seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, solange dadurch keine übermäßigen Eingriffe in den Arbeitgeberbereich stattfinden oder nennenswerte Kosten entstehen.
Die Unabhängigkeit des Betriebsrats als Vertretung der Mitarbeiter spricht für die Zulässigkeit einer Mitarbeiterbefragung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers.
Der Austausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft ist essentiell und nicht auf formelle Versammlungen begrenzt. Die Umfrage ist ein weiteres Mittel zum Informationsfluss, der für die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben im Sinne der Arbeitnehmer und des Betriebs unerlässlich ist, gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG.
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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