Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Der Erblasser muss sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.
Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche von Erblasserinnen und Erblassern angepasst werden kann.
Quelle: www.Notar.de
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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