Das Oberlandesgericht in Frankfurt entschied kürzlich, dass die Bezeichnung “I Pesti con Basilico e Rucola”, wenn das Pesto unter anderem auch nach Rucola schmeckt, nicht irreführend ist, auch wenn der Anteil an Rucola mit nur 1,5% deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt (hier Basilikum und Petersilie).
Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2018 – 2/6 O 332/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 53/2019 v. 16.09.2019
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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