Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, wann sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte berufen kann. Gleichzeitig hat er die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Härteeinwand des Mieters nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, weil eine Modernisierungsmaßnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters durchgeführt wurde.
Der Kläger lebts seit rund 55 Jahren in seiner Wohnung. Der Mietvertrag über die Wohnung wurde im Jahr 1962 von den Eltern des Klägers abgeschlossen. Der BGH hat hier, wie zuvor auch das Berufungsgericht eine unbillige Härte angenommen, wenn es um eine Mieterhöhung von 200 EUR ging.
Zudem hat der BGH präzisiert, dass § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB den Härteeinwand des Mieters nur dann ausschließt, wenn der Vermieter die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu vertreten habt, sich ihr also aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht entziehen kann.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2019 v. 09.10.2019
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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