Kinder von pflege- und sozialhilfebedürftigen Eltern werden entlastet!
Am 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Damit müssen Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die Kosten zur Pflege nicht selbst aufbringen können (sog. “Hilfe zur Pflege” im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), nicht mehr fürchten, vom Sozialamt in Anspruch genommen zu werden.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen.
Quelle: Newsletter des BMAS v. 10.01.2020
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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