Gutscheine statt Rückerstattung für abgesagte Veranstaltungen und geschlossene Freizeiteinrichtungen
Die Bundesregierung hat am 08.04.2020 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Kunden sollen für den Fall Pandemie-bedingter Absagen von Veranstaltungen und geschlossenen Freizeiteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen Gutscheine und kein Bargeld erhalten.
Für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets soll der Veranstalter den Käufer_Innen anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Der Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Kund_Innen ihr Geld zurückerhalten. Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst worden sein, bekommen sie die Unkosten ebenfalls erstattet.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 08.04.2020
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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