Dienstreise zählt zu Arbeitszeit
Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses auch um nur einen Tag aufgrund einer Dienstreise dazu führt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ensteht.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Dienstreise keine Freizeit, sondern Arbeitszeit darstellt. Da mit der Dienstreise die Höchstdauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG überschritten wurde, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 19.08.2019
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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