Wir möchten Sie auch auf unserer Homepage über die neusten rechtlichen Entwicklungen im Zuge der derzeitigen Corona-Krise informieren und versuchen, Ihnen hier allgemeine Antworten auf die dringensten arbeitsrechtlichen Fragen zu geben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Homepage eine sehr gute Übersicht zusammengestellt, zu der Sie hier gelangen.
Für das Kurzarbeitergeld ist in Kürze folgendes allgemein zu sagen:
Ob Sie Kurzarbeitergeld bekommen, oder nicht, hängt damit zusammen, ob Ihre Firma oder Ihr Betrieb bei der Bundesagentur für Arbeit für Sie und / oder die gesamte Belegschaft dies beantragt hat. Die Bundesregierung arbeitet im Moment mit Hochdruck daran, die Regeln für die Bewilligung von Kurzarbeit zu vereinfachen.
Sollte Ihrer Firma Kurzarbeitergeld bewilligt bekommen, muss Ihr Abeitgeber mit Ihnen zum bestehenden Arbeitsvertrag entweder eine Zusatzvereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit schließen, oder Ihnen eine Änderungskündigung aussprechen. Erst danach kann Ihre Arbeitszeit reduziert werden und erst danach erhalten Sie über das Kurzarbeitergeld zwischen 60 und 67 % Ihres Nettoendgeltes.
Wir können für Sie als Arbeitgeber prüfen, ob in Ihrem Betrieb die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegt und einen entsprechenden Antrag stellen. Falls Sie hierzu weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne per Mail oder über unser Kontaktformular bei uns.
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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