Im Bereich des Arbeitsrechts ist es nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehen, dass Betriebsräte ihre Ansprüche auf Schulungen geltend machen können, welche für die Betriebsratsarbeit notwendig sind und deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Dies schließt auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei einem Präsenzseminar ein, selbst wenn der Schulungsanbieter ein vergleichbares Webinar anbietet. Dies gilt auch für die Personalvertretung (PV), die durch einen Anwalt für Arbeitsrecht vertreten werden kann.
In einem konkreten Fall, bei dem eine Fluggesellschaft als Arbeitgeberin agiert, entstand eine Auseinandersetzung über die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine betriebsverfassungsrechtliche Grundlagenschulung. Obwohl die Arbeitgeberin die Seminargebühren übernahm, lehnte sie die weiteren Kosten ab, unter dem Hinweis, dass die PV-Mitglieder an einem gleichartigen Webinar hätten teilnehmen können. Jedoch wurde im Verfahren, welches die PV mithilfe eines Anwalts Arbeitsrecht einleitete, entschieden, dass die Arbeitgeberin eben diese Kosten zu übernehmen hat, was von den Vorinstanzen bestätigt wurde.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Entscheid fand vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Anklang. Das Gericht bestätigte, dass sowohl Betriebsrat als auch PV in ihrer Entscheidung für die Art der Schulung – und somit auch für das Format – einen Ermessensspielraum haben. Höhere Kosten bei Präsenzseminaren gegenüber Webinaren stehen dem nicht entgegen. Das Arbeitsrecht, vertreten durch einen erfahrenen Anwalt Arbeitsrecht, stellt damit die Weichen für eine flexible Handhabung der Schulungsformate.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 – 8 TaBV 59/21 –
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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