Legen Arbeitgeber zur Betriebsprüfung bei der Rentenverisicherung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dies kann unabhängig davon geschehen, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.
Die Rentenversicherung hat dem Arbeitgeber zu Recht die Vorlage der von Unterlagen als gesetzlich geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Sie diene der Feststellung des für eine mögliche Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 02.02.2022, juris.de
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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