Arbeitsrecht Aktuell

Europäischer Gerichtshof: Schlussanträge zum Verbot von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung am Arbeitsplatz

Nach Auffassung von Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Ramos ist ein Arbeitgeber im Rahmen einer angemessenen Vorkehrungen verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der die Eignung verloren hat, seinen eigenen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu einzusetzen, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt.    

Diese Vorkehrungen ist eine vorbeugende Maßnahme, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung aufrechtzuerhalten und gälten auch für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Einstellung eine Probezeit absolviere.

Nach Ansicht des Generalanwalts sollten Menschen mit Behinderung so weit wie möglich weiterbeschäftigt werden, anstatt sie wegen mangelnder Eignung zu entlassen, was nur der letzte Ausweg sein sollte.

Allerdings setze die Verwendung eines Arbeitnehmers mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens voraus, dass er kompetent, fähig und verfügbar sei, die wesentlichen Funktionen dieses neuen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

   

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 202/2021 v. 11.11.2021

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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