Ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg in seinen privaten Wohnräumen zur Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der innerhäusigen Treppe stürzt, steht weder gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII (Wegeunfall) noch gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII (Betriebsweg) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes.
Die Annahme eines Betriebsweges scheidet ebenfalls aus, da sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden hat.
Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 05.05.2021
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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