WEG-Recht: Weisungsbefugnis des Verwaltungsbeirates

Keine Weisungsbefugnis des Verwaltungsbeirates

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt ist, Weisungen an den Verwalter oder aber auch an die übrigen Miteigentümer zu erteilen.

Das Landgericht Frankfurt hat eine entsprechende Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Verwaltungsbeirat  eine vorbereitende und beratende Funktion, z. B bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung oder bei der Mitarbeit zur Auswertung von Sanierungsangeboten. Er ist nicht berechtigt, Weisungen an den Verwalter oder aber an andere Miteigentümer zu erteilen. Im Umkehrschluss heißt das, dass der Verwalter nicht verpflichtet ist, Weisungen des Beirates Folge zu leisten. Auch eine explizite Überwachung des Verwalters kommt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine besondere Regelung in der Teilungserklärung der Gemeinschaft aufgenommen wurde. Bei einem Beirat handele es sich, laut Landgericht “nur” um Wohnungseigentümer, die eine besondere Aufgabe übernommen haben.

Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 16/2019 v. 17.12.2019

Landgericht Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. 2-09 S 51/18


Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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