Mietrecht: Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters

Der Bundesgerichtshof (BGHI) hat entschieden, dass Vermieter die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht auf ihre Mieter umlegen dürfen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter versucht, eine sog. Notdienstpauschale des Haumeisters auf die Mieter umzulegen, die beinhaltete, dass der Hausmeister außerhalb der normalen Bürozeiten Schadensmeldungen entgegennimmt und eventuell Fachfirmen beauftragt.

Nach dem Urteil des BGH ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Notdienstpauschale zu übernehmen. Der Notdienst beziehe sich an sich auf normale Verwaltungstätigkeiten. Der Notdienst ist damit insgesamt der Sphäre des Hauseigentümers zuzuordnen und somit nicht umlagefähig.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 25.03.2020

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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