Arbeitsrecht: Corona-Krise kein Kündigungsgrund!

Corona-Krise kein Kündigungsgrund!

Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch aufgrund der Corona-Krise durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich ist.

Die Corona-Pandemie ist per se kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss ein Arbeitgeber, wenn er aufgrund der Corona-Pandemie mit Umsatzeinbußen zu kämpfen hat, gründlich darlegen und beweisen können, dass der Arbeitsplatz genau aus diesem Grund betriebsbedingt wegfällt und es nicht möglich ist, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Die betriebsbedingten Kündigungsgründe müssen bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern in Vollzeit vom Arbeitgeber umfassend dargelegt und bewiesen werden. Insbesondere der Erhalt von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit, welches ja den Arbeitsplatz sichern soll, ist ein starkes Indiz gegen betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Sollten Sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie erhalten haben, zögern Sie nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen. Eine Beratung, die wir zum Festpreis von 150 EUR anbieten und die in vielen Fällen von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen wird, verschafft Ihnen Klarheit in diesen schwierigen Zeiten. Ihr Arbeitsplatz ist es Ihnen wert! Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung nur 3 Wochen Zeit haben, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen.

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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