Unterhaltsrecht: Kinder von pflegebedürftigen Eltern

Kinder von pflegebedürftigen Eltern sollen nach den Plänen der Bundesregierung entlastet werden. Künftig sollen Sozialhilfeträger, die für die Kosten der Pflege aufkommen, die nicht von der Pflegeversicherung getragen werden, erst dann auf das Einkommen der Kinder zugreifen können, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 EUR jährlich übersteigt.

Zum Hintergrund: Wenn Eltern die Kosten für Pflege im Alter nicht aufbringen können, werden in der Regel ihre erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Um die jüngere Generation zu entlasten, möchte die Bundesregierung die Einkommensgrenze einführen – so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt.

Nach Angaben der Bundesregierung erhalten derzeit fast 400.000 alte Menschen finanzielle Hilfe vom Staat, um den Pflegedienst oder den Aufenthalt im Pflegeheim bezahlen zu können.


Quelle: Pressemitteilung des BR v. 11.10.2019

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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